Vorliegend wäre mit absolut überwiegender Wahrscheinlichkeit in allen vorgebrachten Punkten vor dem Sachgericht ein Freispruch erfolgt. Es mag ferner sein, dass sich der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht von den Schweizerischen Behörden und seinem ehemaligen Rechtsbeistand unfair behandelt fühlen mag. Ein hinreichender Tatverdacht für strafbare Handlungen irgendeiner Art ist jedoch nicht ersichtlich. 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten