Wäre im Übrigen das Strafverfahren – was wie gesehen korrekt gewesen wäre – nicht mittels Nichtanhandnahme, sondern mittels Einstellungsverfügung abgeschlossen worden, erschöpften sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift umso deutlicher in Behauptungen von fehlender strafrechtlicher Relevanz. Eine Verfahrenseinstellung ist nämlich dann grundsätzlich vorzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs vor dem Sachgericht grösser ist als diejenige eines Schuldspruchs. Vorliegend wäre mit absolut überwiegender Wahrscheinlichkeit in allen vorgebrachten Punkten vor dem Sachgericht ein Freispruch erfolgt.