dem Ziel, an der Begehung der Straftaten beteiligten Amtpersonal behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihrer widerrechtlichen Handlungen gegen mich entziehen zu lassen», entbehrt jeder Grundlage. Wäre im Übrigen das Strafverfahren – was wie gesehen korrekt gewesen wäre – nicht mittels Nichtanhandnahme, sondern mittels Einstellungsverfügung abgeschlossen worden, erschöpften sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift umso deutlicher in Behauptungen von fehlender strafrechtlicher Relevanz.