Was etwa den Vorwurf des Diebstahls / der Verheimlichung von Unterlagen angeht, so zeigt Beilage 1 der Stellungnahme der Beschuldigten 3, dass die fraglichen Dokumente – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – an eine Drittperson versandt wurden. Die beschwerdeführerische Behauptung, «[s]either ist die Rueckgabe von mir verlangten persoenlichen Unterlagen, die im laufenden PEN 14 406 und sistierten Strafverfahren O 14 12557 meine Unschuld und das veruebte Verbrechen -und Vergehen gegen mich obsignieren, von Verantwortlichen des Migrationsdienstes und der Kantonspolizei Bern verweigert und dadurch verschleiert, mit