Darauf kann verwiesen werden (vorne E. 4). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft die massgeblichen Sachverhalte unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Im Gegenteil hat sie ausreichend gründlich ermittelt – was letztlich auch die Akteneditionen zeigen – und ist durchgehend zu einer korrekten Einschätzung der strafrechtsrelevanten Lage gelangt. Was etwa den Vorwurf des Diebstahls / der Verheimlichung von Unterlagen angeht, so zeigt Beilage 1 der Stellungnahme der Beschuldigten 3, dass die fraglichen Dokumente – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – an eine Drittperson versandt wurden.