Auch sie vermag keine Anfangsverdachte für strafbare Handlungen der angezeigten Personen zu erkennen. Es erübrigt sich, erneut vertieft auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwaltschaft nämlich bereits einlässlich damit auseinandergesetzt und kam bezüglich jeder Anschuldigung zum strafprozessual nicht zu beanstandenden Resultat, dass keine plausible Tatsachengrundlage für mögliche Straftaten besteht. Darauf kann verwiesen werden (vorne E. 4).