310 StPO, m.w.H.). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 9.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerdekammer hat sich eingehend mit der Beschwerdeschrift, den Beilagen dazu sowie mit den Akten BM 18 41569 auseinandergesetzt. Auch sie vermag keine Anfangsverdachte für strafbare Handlungen der angezeigten Personen zu erkennen.