8. Der Beschuldigte 8 argumentiert, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre aus dem geschilderten Sachverhalt – dieser hypothetisch als zutreffend unterstellt – keine Strafbarkeit gemäss Art. 322quinquies Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) gegeben. Der Beschwerdeführer behaupte zwar irgendwelche Vorteile in Bezug auf ein Strafverfahren, jedoch behaupte er nicht, dass C.________, E.________ (MIDI Bern) und Herrn M.________ (ASMV Bern) persönlich ein irgendwie gearteter Vorteil gewährt worden bzw. zugeflossen sei.