7. Die Beschuldigte 3 äussert sich wie folgt: Zum in der Beschwerdebegründung unter 2.2. […] erhobenen Vorwurf der Dokumentenentnahme kann gesagt werden, dass sämtliche vor der Ausschaffung aus den Effekten entnommene Dokumente am 24. Juli 2015 an eine durch den Beschwerdeführer designierte Drittperson zugestellt wurden (Beilage 1). Zu den Ausführungen unter Ziffer 3 […] ist zu bemerken, dass es sich bei der erwähnten E.________ wohl um mich handelt. Dieser Name muss aufgrund einer falschen Schreibweise in der Akten/Telefonnotiz vom 10. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft Region