die von ihm angezeigten Personen hätten sich mithin allesamt strafbar gemacht. Es lägen «Falschberichte», offensichtliche Verletzungen «des Art. 115 und 393 Abs. 2 StPO», Verheimlichungen von persönlichen Unterlagen wie dem «Polizei Diplom» und dem «Telc Zertifikat» sowie verschiedene Verschleierungen vor. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, das geeignet wäre, die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Frage zu stellen. Aus