5. Der Beschwerdeführer macht in seiner eher schwer verständlichen, zwölfseitigen Rechtsmittelschrift zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe die verschiedenen angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhalte unvollständig und unrichtig festgestellt. Im Zuge dessen wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus der Strafanzeige vom 13. September 2018; die von ihm angezeigten Personen hätten sich mithin allesamt strafbar gemacht.