H.________, welcher als amtlicher Verteidiger von [I.________] eingesetzt wurde, habe seine „amtlichen Handlungen im laufenden Strafverfahren gegen ihn vorsätzlich unterlassen, um die ungebührenden Vorteile am involvierten Amtspersonal der POM Bern und des SEM in Bern vorsätzlich zu gewähren" und habe ihn, [I.________], zudem in die Irre geführt. Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Zudem erfüllt das Verhalten von H.________ keine weiteren Straftatbestände. […]