Ad ungetreue Amtsführung: Art. 314 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss [I.________] habe sich F.________ (damaliger Direktor der Polizei- und Militärdirektion) der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht, indem er in seinem Antwortschreiben vom 20.10.2014 den Ausführungen seiner Beamten gefolgt sei und somit deren falsche Sachverhaltsangaben übernommen habe. Zudem habe er seinem Antrag, anstelle von C.________ eine andere Sachbearbeiterin als für [