6 ob tatsächlich eine unmittelbare Lebensgefahr für [I.________] bestanden hat, kann das fragliche Delikt ohnehin nur vorsätzlich begangen werden, Eventualdolus oder gar Fahrlässigkeit scheiden aus (PK-StGB Trechsel/Mona 2018, Art. 129 N 4). Einen solchen direkten Vorsatz kann bei G.________ und C.________ offensichtlich nicht bejaht werden, da beide lediglich in ihrer Funktion als Sachbearbeiterinnen an der Wegweisung von [I.________] beteiligt waren. Zudem fehlt es vorliegend an Ermittlungsansätzen.