Es kann ihr kein pflichtwidriges Vorgehen in ihrer Arbeit nachgewiesen werden. Sie war lediglich in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin an der Wegweisung von [I.________] beteiligt. […] Ad Gefährdung des Lebens: Indem man [I.________] aus der Schweiz weggewiesen habe, sei er in Kirgistan gefoltert worden. Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Täter muss dabei wissen und wollen, dass sein Verhalten einen anderen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt, ohne aber, dass er mit dem Todeseintritt rechnet. Unabhängig von der Beurteilung der Frage,