oder C.________ jemals Vermögenswerte anvertraut hatte, weshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal fehlt. Ad Amtsmissbrauch: Nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde die Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderem einen Nachteil zufügt. Aus der Strafanzeige sowie den edierten Akten der Migrationsbehörden ist nicht ersichtlich, inwiefern C.________ in der Erfüllung ihrer Aufgabe als Sachbearbeiterin bezüglich der Wegweisung von [I.________] aus der Schweiz ihr Amt missbraucht haben soll. Es kann ihr kein pflichtwidriges Vorgehen in ihrer Arbeit nachgewiesen werden.