__ (damaliger Direktor der Polizei- und Militärdirektion) und G.________ die Strafverfolgung gegen [I.________] oder jemand anderen verhindert haben sollen. Der Tatvorwurf der Begünstigung erweist sich damit als nicht nachvollziehbar […]. Das Verfahren ist auch in Bezug auf diesen Punkt nicht an die Hand zu nehmen. Ad Veruntreuung: B.________ und C.________ sollen sich gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB der Veruntreuung schuldig gemacht haben, indem sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwendet haben sollen. Der eben zitierte Straftatbestand ist vorliegend nicht erfüllt, da keine Hinweise bestehen, dass [I.________] B.________ oder C.______