Inwiefern die von [I.________] erhobenen Vorwürfe den Straftatbestand von Art. 304 StGB erfüllen sollen, ist nicht ersichtlich. Dieser Tatbestand schützt das gute Funktionieren der Strafbehörden. Angriffsobjekt bildet somit einzig die Strafjustiz […]. Zudem haben die an seiner Wegweisung aus der Schweiz beteiligten Behördenmitglieder zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben gehandelt und keine Behauptungen wider besseres Wissen getätigt. C.________ und G.________, die alle im Migrationsbereich tätig sind und direkt oder indirekt an der Sachbearbeitung von [I.________] zu tun hatten, haben sich nicht durch Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht.