Mit Beschluss vom 06.07.2018 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. [I.________] hat am 20.08.2018 gegen diesen Beschluss eine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht, auf welche mit Urteil vom 10.09.2018 nicht eingetreten wurde. [I.________] hat am 22.10.2018 seine neue Adresse in Holland mitgeteilt. Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft vom 27.02.2019 beim MIDI haben ergeben, dass nie eine Frau namens E.________ oder allenfalls J.________ beim Migrationsdienst des Kantons Bern gearbeitet hat. Verwaltungsintern konnte auch keine Person ausfindig gemacht werden, die auf die angezeigte E.________ passen würde.