Aufgrund dieses Aufenthaltes trotz der erfolgten Wegweisung wurde [I.________] am 24.10.2014 verzeigt, was ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthaltes zur Folge hatte. Das Verfahren sollte mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden, [I.________] hat jedoch dagegen Einsprache erhoben, weshalb das Verfahren nun in der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland geführt wird (PEN 14 406, Frau Gerichtspräsidentin K.________). Es konnte bis heute nicht abgeschlossen werden. Dies, weil [I.________] zu den Vorwürfen noch einvernommen werden soll. Er wurde im Jahr 2014 nach Kirgistan ausgeschafft, seine Adresse dort konnte jedoch nicht ausfindig gemacht werden.