4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: […] Gemäss Aktenedition […] wurde am 26.06.2012 das Asylgesuch von I.________ [I.________] abgewiesen. Am 26.06.2012 wurde seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, die Verfügung wurde am 29.07.2012 rechtskräftig. Evtl. ist [I.________] zuerst freiwillig aus der Schweiz ausgereist, jedoch wieder eingereist, dies muss aber im hängigen Strafverfahren nebst anderem noch abgeklärt werden. Jedenfalls befand sich [I.________] auch nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid immer noch oder wieder in der Schweiz. Aufgrund dieses Aufenthaltes trotz der erfolgten Wegweisung wurde [I.__