318 StPO erforderliche gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Diese nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, zumal die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, der Beschwerdeführer mithin im Beschwerdeverfahren sämtliche Argumente vortragen konnte und sich der Sachverhalt als liquid erweist (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 197+198 vom 4. August 2016 E. 6.3 und BK 16 376 vom 26. September 2016 E. 4.). Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen.