3. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 1. März 2019 nicht an die Hand, nachdem sie beim Bundesgericht, beim Obergericht des Kantons Bern, beim Migrationsdienst des Kantons Bern sowie beim Staatssekretariat für Migration Akten ediert hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art.