Die Postaufgabe in Holland an die niederländische Post am 26. März 2019 wäre daher grundsätzlich nicht fristwahrend im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO gewesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen entschied jedoch mit Beschluss BK 14 249 vom 1. September 2014 in E. 2.2, dass wenn in der Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Beschwerdefrist nur dann eingehalten sei, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sei, dem sich im Ausland aufhaltenden Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben