Mit Stellungnahme vom 30. April 2019 beantragte der Beschuldigte 8, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die übrigen Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen, wobei sich im Beschwerdeverfahren herausstellte, dass es die Beschuldigte 5 gar nicht gibt (vgl. hierzu E. 7). Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht; gemäss der Sendungsverfolgung verweigerte er die Annahme der Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. Mai 2019.