Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz: 27. März 2019) erhob er dagegen Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei und es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 25. April 2019 beantragte die Beschuldigte 3 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 30. April 2019 beantragte der Beschuldigte 8, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.