1. Am 1. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum erwähnten Personen wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege etc. nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gemäss Zustellungsbestätigung der Schweizerischen Post am 16. März 2019 in Holland zugestellt. Mit Schreiben vom 25. März 2019 (Aufgabe niederländische Post: 25. März 2019; Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz: 27. März 2019) erhob er dagegen Beschwerde.