Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 144 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigte 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigte 7 H.________ Beschuldigter 8 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern I.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019 (BM 18 41569) 2 Erwägungen: 1. Am 1. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum erwähnten Personen wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege etc. nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gemäss Zustellungsbestätigung der Schweizerischen Post am 16. März 2019 in Holland zugestellt. Mit Schreiben vom 25. März 2019 (Aufgabe niederländische Post: 25. März 2019; Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz: 27. März 2019) erhob er dagegen Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei und es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 25. April 2019 beantrag- te die Beschuldigte 3 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 30. April 2019 beantragte der Beschuldigte 8, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die übrigen Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen, wobei sich im Beschwerdeverfahren herausstellte, dass es die Beschuldigte 5 gar nicht gibt (vgl. hierzu E. 7). Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht; gemäss der Sendungsverfolgung verweigerte er die Annahme der Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. Mai 2019. 2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ist die Be- schwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine ge- setzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Beweis- last der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebun- den ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Massgeblich für die Berechnung der Beschwerdefrist ist vorliegend die Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019. Der Beschwerdeführer hat diese gemäss Sendungsverfolgung am 16. März 2019 erhalten. Die zehntägige Be- schwerdefrist begann folglich am 17. März 2019 zu laufen und endete am 26. März 2019. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27. März 2019, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, der Schweizerischen Post «übergeben». Die Postaufgabe in Holland an die niederländische Post am 26. März 2019 wäre daher grundsätzlich nicht fristwahrend im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO gewesen. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen entschied jedoch mit Beschluss BK 14 249 vom 1. Sep- tember 2014 in E. 2.2, dass wenn in der Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Beschwerdefrist nur dann eingehalten sei, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post übergeben worden sei, dem sich im Ausland aufhal- tenden Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Art. 91 Abs. 2 StPO bzw. dessen Rechtsfolgen (Nichteintreten infolge Verspätung) 3 nicht entgegengehalten werden könne. Dementsprechend ist auf die insgesamt formgerechte Beschwerde einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 1. März 2019 nicht an die Hand, nachdem sie beim Bundesgericht, beim Obergericht des Kantons Bern, beim Mi- grationsdienst des Kantons Bern sowie beim Staatssekretariat für Migration Akten ediert hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (vgl. Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3 f., mit Hinweisen). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigte, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderliche gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Diese nicht be- sonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann indes im vorliegenden Be- schwerdeverfahren geheilt werden, zumal die Beschwerdekammer über volle Ko- gnition verfügt, der Beschwerdeführer mithin im Beschwerdeverfahren sämtliche Argumente vortragen konnte und sich der Sachverhalt als liquid erweist (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 197+198 vom 4. August 2016 E. 6.3 und BK 16 376 vom 26. September 2016 E. 4.). Die Rückweisung wür- de zu einem formalistischen Leerlauf führen. Das Beschwerdeverfahren heilt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: […] Gemäss Aktenedition […] wurde am 26.06.2012 das Asylgesuch von I.________ [I.________] abgewiesen. Am 26.06.2012 wurde seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, die Verfügung wurde am 29.07.2012 rechtskräftig. Evtl. ist [I.________] zuerst freiwillig aus der Schweiz ausgereist, jedoch wieder eingereist, dies muss aber im hängigen Strafverfahren nebst anderem noch abgeklärt werden. Jedenfalls befand sich [I.________] auch nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid immer noch oder wieder in der Schweiz. Aufgrund dieses Aufenthaltes trotz der erfolgten Wegwei- sung wurde [I.________] am 24.10.2014 verzeigt, was ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthal- tes zur Folge hatte. Das Verfahren sollte mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden, [I.________] hat jedoch dagegen Einsprache erhoben, weshalb das Verfahren nun in der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland geführt wird (PEN 14 406, Frau Gerichtspräsidentin K.________). Es konnte bis heute nicht abgeschlossen werden. Dies, weil [I.________] zu den Vorwürfen noch einvernommen werden soll. Er wurde im Jahr 2014 nach Kirgistan ausgeschafft, seine Adresse dort konnte jedoch nicht aus- findig gemacht werden. Er wurde deshalb zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben, worauf er sich per E-Mail am 17.07.2015 und 18.08.2015 aus Ecuador meldete. Die vom Gericht in Biel vorge- sehene Hauptverhandlung vom 07.06.2016 scheiterte daran, dass das SEM die Suspendierung der verhängten Einreisesperre gegen [I.________] nicht erteilte und er somit nicht in die Schweiz einrei- sen konnte. Das Gericht sistierte daraufhin das Verfahren bis zum 21.03.2017, dem Ablauf der Einrei- sesperre. Mit Verfügung vom 27.03.2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die Sistie- 4 rung aufgehoben. Mit Verfügung vom 12.05.2017 wurde zur Hauptverhandlung am 06.12.2017 vorge- laden, diese Vorladung konnte [I.________] nicht rechtzeitig rechtshilfeweise zugestellt werden, wes- halb die Hauptverhandlung vom 06.12.2017 abgesetzt wurde. Zwischenzeitlich führte [I.________] ein Beschwerdeverfahren vor Obergericht, das zum Wechsel seines amtlichen Verteidigers führte, vorher war dies Rechtsanwalt H.________, nachher Rechtsanwalt L.________. Mit Verfügung vom 16.01.2018 gab das Gericht seine Absicht bekannt, die rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten [I.________] in Ecuador in Auftrag zu geben. Rechtsanwalt L.________ erhielt diese Verfügung inkl. des […] Fragenkatalogs mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. [I.________] schrieb dar- aufhin dem Gericht am 30.01.2018 direkt, stellte seinerseits Fragen und beantwortete die vorgesehe- nen Fragen teilweise. Rechtsanwalt L.________ teilte mit Schreiben vom 26.02.2018 dem Gericht mit, dass sich [I.________] gegen eine rechtshilfeweise Befragung wehre, er verlange eine Befragung vor Gericht […]. Mit Verfügung vom 07.03.2018 wurde die rechtshilfeweise Befragung des [I.________] in Ecuador in Auftrag gegeben, dies mit den Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt L.________. Gegen diese Verfügung zur rechtshilfeweisen Befragung erhob [I.________] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 06.07.2018 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. [I.________] hat am 20.08.2018 gegen diesen Beschluss eine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht, auf welche mit Urteil vom 10.09.2018 nicht eingetreten wurde. [I.________] hat am 22.10.2018 seine neue Adresse in Holland mitgeteilt. Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft vom 27.02.2019 beim MIDI haben ergeben, dass nie eine Frau namens E.________ oder allenfalls J.________ beim Migrationsdienst des Kantons Bern gearbeitet hat. Verwaltungsintern konnte auch keine Person ausfindig gemacht werden, die auf die angezeigte E.________ passen würde. Vorwürfe gemäss Anzeige vom 13.09.2018: Pauschal behauptete [I.________] in seiner Anzeige vom 13.09.2018, die Polizei habe ihm u.a. während einer ED-Erfassung […] seine Unterlagen aus der Ta- sche gestohlen, die Verfügungen über ihn seien Falschberichte und er sei aufgrund seiner Wegwei- sung aus der Schweiz in Kirgistan gefoltert worden, wo ihm auch seine Tasche gestohlen worden sei. [I.________] reichte folglich die vorliegende Anzeige gegen die obgenannten Personen ein und wirft ihnen diverse Delikte vor. Diese Anzeige ist nicht die erste dieser Art. [I.________] wehrt sich mit ver- schiedenen Mitteln gegen Personen, die in irgendeiner Form an seiner Ausschaffung oder am er- wähnten Strafverfahren in der Zeit von 2012 bis 2014 beteiligt waren. Die Anzeige ist teilweise etwas unverständlich formuliert oder setzt Vorwissen voraus, das aus der Anzeige selber nicht ersichtlich ist. […] Ad Falsche Anschuldigung: Nach Art. 303 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Verge- hens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gegen [I.________] wurde aufgrund widerrechtlichen Aufenthalts in der Schweiz ein Verfahren wegen illegalen Aufent- halts eröffnet. Diesbezüglich verfasste A.________ (Polizei Thun) als zuständiger Polizist am 31.10.2014 den Anzeigerapport. [I.________] führte in seiner Anzeige aus, A.________ habe mit sei- nem Anzeigerapport, welcher als Falschanzeige zu qualifizieren sei, die Strafverfolgung gegen ihn herbeigeführt. Es ist aktenkundig, dass sich [I.________] widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten hatte, was ein strafbares Verhalten darstellt. [I.________] kann somit nicht als Nichtschuldiger im Sin- ne von Art. 303 StGB erfasst werden. A.________ musste zwecks Erfüllung seiner Aufgabe den An- zeigerapport erstellen. Die Beschuldigung erfolgte zu Recht und nicht wider besseres Wissen. Der Tatvorwurf der falschen Anschuldigung erweist sich damit als haltlos. Die Anzeige erfolgte, nachdem B.________ vom Ausländer und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern am 24.10.2014 Meldung darüber erstattet hatte, dass sich [I.________] im Durchgangszentrum Allmendingen aufhalte und der 5 Polizei den Auftrag erteilt hatte, dieser müsse zwecks Ausschaffung angehalten werden. Für ihn gilt dasselbe wie oben bezüglich A.________ ausgeführt. [I.________] kann diesbezüglich nicht als Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 StGB erfasst werden. B.________ musste zwecks Erfüllung seiner Aufgabe den Auftrag zur Anhaltung erteilen, dies zwecks Ausschaffung von [I.________]. Der Auftrag erfolgte zu Recht und nicht wider besseres Wissen. Der Tatvorwurf der falschen Anschuldi- gung erweist sich damit als haltlos. Inwiefern sich D.________ (Polizei in Erlach) der falschen An- schuldigung schuldig gemacht haben sollen, ist aufgrund der zusammenhangslosen […] Ausführun- gen in der Anzeige nicht nachvollziehbar. Es ist kein Sachverhalt erkennbar, der unter dieser Strafbe- stimmung subsumiert werden könnte. Ad lrreführung der Rechtspflege: Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar (Art. 304 StGB). Art. 304 StGB verlangt als objektives Tatbestandsmerkmal, dass eine nicht wirklich begange- ne, strafbare Handlung behauptet wird. Inwiefern die von [I.________] erhobenen Vorwürfe den Straf- tatbestand von Art. 304 StGB erfüllen sollen, ist nicht ersichtlich. Dieser Tatbestand schützt das gute Funktionieren der Strafbehörden. Angriffsobjekt bildet somit einzig die Strafjustiz […]. Zudem haben die an seiner Wegweisung aus der Schweiz beteiligten Behördenmitglieder zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben gehandelt und keine Behauptungen wider besseres Wissen getätigt. C.________ und G.________, die alle im Migrationsbereich tätig sind und direkt oder indirekt an der Sachbearbeitung von [I.________] zu tun hatten, haben sich nicht durch Irreführung der Rechtspflege schuldig ge- macht. Sollte es in diesem Punkt darum gehen, [I.________] wegen illegalem Aufenthalt angezeigt wurde, gilt, was oben zur falschen Anschuldigung ausgeführt wurde. Da nicht klar ist, wer E.________ ist, ist auf die Anzeige gegen sie mangels Tatverdacht nicht einzutreten. Ad Begünstigung: Der Begünstigung nach Art. 305 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Aus der Anzeige sowie den Beilagen von [I.________] geht in keiner Art und Weise hervor, inwiefern A.________, C.________, D.________, F.________ (damaliger Direktor der Polizei- und Militärdirektion) und G.________ die Strafverfolgung gegen [I.________] oder jemand anderen verhindert haben sollen. Der Tatvorwurf der Begünstigung erweist sich damit als nicht nach- vollziehbar […]. Das Verfahren ist auch in Bezug auf diesen Punkt nicht an die Hand zu nehmen. Ad Veruntreuung: B.________ und C.________ sollen sich gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB der Verun- treuung schuldig gemacht haben, indem sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwendet haben sollen. Der eben zitierte Straftatbestand ist vorliegend nicht erfüllt, da keine Hinwei- se bestehen, dass [I.________] B.________ oder C.________ jemals Vermögenswerte anvertraut hatte, weshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal fehlt. Ad Amtsmissbrauch: Nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde die Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderem einen Nachteil zufügt. Aus der Strafanzeige sowie den edierten Akten der Migra- tionsbehörden ist nicht ersichtlich, inwiefern C.________ in der Erfüllung ihrer Aufgabe als Sachbear- beiterin bezüglich der Wegweisung von [I.________] aus der Schweiz ihr Amt missbraucht haben soll. Es kann ihr kein pflichtwidriges Vorgehen in ihrer Arbeit nachgewiesen werden. Sie war lediglich in ih- rer Funktion als Sachbearbeiterin an der Wegweisung von [I.________] beteiligt. […] Ad Gefährdung des Lebens: Indem man [I.________] aus der Schweiz weggewiesen habe, sei er in Kirgistan gefoltert worden. Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Täter muss dabei wissen und wollen, dass sein Verhalten einen anderen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt, ohne aber, dass er mit dem Todeseintritt rechnet. Unabhängig von der Beurteilung der Frage, 6 ob tatsächlich eine unmittelbare Lebensgefahr für [I.________] bestanden hat, kann das fragliche De- likt ohnehin nur vorsätzlich begangen werden, Eventualdolus oder gar Fahrlässigkeit scheiden aus (PK-StGB Trechsel/Mona 2018, Art. 129 N 4). Einen solchen direkten Vorsatz kann bei G.________ und C.________ offensichtlich nicht bejaht werden, da beide lediglich in ihrer Funktion als Sachbear- beiterinnen an der Wegweisung von [I.________] beteiligt waren. Zudem fehlt es vorliegend an Ermitt- lungsansätzen. [I.________] kann nicht substantiiert darlegen, dass er Folterhandlungen über sich ergehen lassen musste, zumal die Beilage „Voice of Freedom", datiert auf den 05.09.2018, kein genügendes Beweismittel dessen darstellt. Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass er via Mail vom 26. November 2014 H.________ mittgeteilt hat, er sei beim kirgisischen KGB und habe deshalb Zugang zum Internet. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Lebens vor. Ad ungetreue Amtsführung: Art. 314 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss [I.________] habe sich F.________ (damaliger Direktor der Polizei- und Militärdirektion) der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht, indem er in seinem Antwortschreiben vom 20.10.2014 den Ausführungen seiner Beamten gefolgt sei und somit deren falsche Sachverhaltsangaben übernommen habe. Zudem habe er seinem Antrag, anstelle von C.________ eine andere Sachbearbeiterin als für [I.________] zuständig zu erklären, nicht stattgege- ben. Der Tatbestand ist ebenfalls klar nicht erfüllt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern F.________ mit der Ablehnung der Anträge von [I.________] die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen ge- schädigt haben soll. Ad Vorteilsgewährung: Die Vorteilsgewährung ist in Art. 322quinquies StGB geregelt und besagt, dass sich strafbar macht, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil an- bietet, verspricht oder gewährt. H.________, welcher als amtlicher Verteidiger von [I.________] ein- gesetzt wurde, habe seine „amtlichen Handlungen im laufenden Strafverfahren gegen ihn vorsätzlich unterlassen, um die ungebührenden Vorteile am involvierten Amtspersonal der POM Bern und des SEM in Bern vorsätzlich zu gewähren" und habe ihn, [I.________], zudem in die Irre geführt. Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem zur Anzeige ge- brachten Sachverhalt. Zudem erfüllt das Verhalten von H.________ keine weiteren Straftatbestände. […] 5. Der Beschwerdeführer macht in seiner eher schwer verständlichen, zwölfseitigen Rechtsmittelschrift zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe die ver- schiedenen angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhalte unvollständig und un- richtig festgestellt. Im Zuge dessen wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus der Strafanzeige vom 13. September 2018; die von ihm angezeigten Personen hätten sich mithin allesamt strafbar gemacht. Es lägen «Falschberichte», offen- sichtliche Verletzungen «des Art. 115 und 393 Abs. 2 StPO», Verheimlichungen von persönlichen Unterlagen wie dem «Polizei Diplom» und dem «Telc Zertifikat» sowie verschiedene Verschleierungen vor. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, das geeignet wäre, die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Frage zu stellen. Aus 7 seiner Eingabe ergäben sich keine konkreten und objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. 7. Die Beschuldigte 3 äussert sich wie folgt: Zum in der Beschwerdebegründung unter 2.2. […] erhobenen Vorwurf der Dokumentenentnahme kann gesagt werden, dass sämtliche vor der Ausschaf- fung aus den Effekten entnommene Dokumente am 24. Juli 2015 an eine durch den Beschwerdefüh- rer designierte Drittperson zugestellt wurden (Beilage 1). Zu den Ausführungen unter Ziffer 3 […] ist zu bemerken, dass es sich bei der erwähnten E.________ wohl um mich handelt. Dieser Name muss aufgrund einer falschen Schreibweise in der Akten/Telefonnotiz vom 10. Juni 2014 der Staatsanwalt- schaft Region Berner Jura-Seeland zustande gekommen sein (Beilage 2 bzw. Beweismittel Nr. 10 der Beschwerdeschrift). Wie es zum Missverständnis kam, wonach der Beschwerdeführer zwei Flüge verweigert haben soll und wie letzterer auf das Datum vom 25. April 2014 gekommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Es gab nur den einen am 25. März 2014 verweigerten Flug. Unter 3.2. […] äussert der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe am 9. August 2012 keinen Antrag um ein Ersatzreisedo- kument ausgefüllt und sei durch den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) an diesem Tag auch zu keinem diesbezüglichen Termin vorgeladen gewesen. Wie aus den Bemerkungen im Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 10. August 2012 hervorgeht, hat er nach seiner Überstellung aus Frank- reich am 7. August 2012 beim MIDI vorgesprochen und um eine Platzierung ersucht. Bei dieser Gele- genheit füllte er das Formular teilweise aus und verschwand dann. In der Folge wurde er durch den MIDI via die Kollektivunterkunft Eschenhof auf den 9. August 2012 aufgeboten und füllte das Formular an diesem Tag fertig aus (Beilage 3, bzw. Beweismittel Nr. 9 der Beschwerdeschrift). 8. Der Beschuldigte 8 argumentiert, entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers wäre aus dem geschilderten Sachverhalt – dieser hypothetisch als zutreffend unterstellt – keine Strafbarkeit gemäss Art. 322quinquies Schweizerisches Strafge- setzbuch (StGB; SR 311) gegeben. Der Beschwerdeführer behaupte zwar irgend- welche Vorteile in Bezug auf ein Strafverfahren, jedoch behaupte er nicht, dass C.________, E.________ (MIDI Bern) und Herrn M.________ (ASMV Bern) per- sönlich ein irgendwie gearteter Vorteil gewährt worden bzw. zugeflossen sei. Da dies selbst der Beschwerdeführer nicht behaupte, sei eine Strafbarkeit – ungeach- tet des Wahrheitsgehalts des Sachverhalts – nicht gegeben. 9. 9.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende 8 Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft wer- den (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO, m.w.H.). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 9.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerdekammer hat sich eingehend mit der Beschwerdeschrift, den Beilagen dazu sowie mit den Akten BM 18 41569 auseinandergesetzt. Auch sie vermag keine Anfangsverdachte für strafbare Handlungen der angezeigten Personen zu erkennen. Es erübrigt sich, erneut vertieft auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In der ange- fochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwaltschaft nämlich bereits einlässlich damit auseinandergesetzt und kam bezüglich jeder Anschuldigung zum strafpro- zessual nicht zu beanstandenden Resultat, dass keine plausible Tatsachengrund- lage für mögliche Straftaten besteht. Darauf kann verwiesen werden (vorne E. 4). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft die massgeblichen Sach- verhalte unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Im Gegenteil hat sie ausrei- chend gründlich ermittelt – was letztlich auch die Akteneditionen zeigen – und ist durchgehend zu einer korrekten Einschätzung der strafrechtsrelevanten Lage ge- langt. Was etwa den Vorwurf des Diebstahls / der Verheimlichung von Unterlagen angeht, so zeigt Beilage 1 der Stellungnahme der Beschuldigten 3, dass die fragli- chen Dokumente – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – an eine Drittperson versandt wurden. Die beschwerdeführerische Behauptung, «[s]either ist die Rueck- gabe von mir verlangten persoenlichen Unterlagen, die im laufenden PEN 14 406 und sistierten Strafverfahren O 14 12557 meine Unschuld und das veruebte Ver- brechen -und Vergehen gegen mich obsignieren, von Verantwortlichen des Migra- tionsdienstes und der Kantonspolizei Bern verweigert und dadurch verschleiert, mit dem Ziel, an der Begehung der Straftaten beteiligten Amtpersonal behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihrer widerrechtlichen Handlungen gegen mich entziehen zu lassen», entbehrt jeder Grundlage. Wäre im Übrigen das Strafverfah- ren – was wie gesehen korrekt gewesen wäre – nicht mittels Nichtanhandnahme, sondern mittels Einstellungsverfügung abgeschlossen worden, erschöpften sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift umso deutlicher in Behauptungen von feh- lender strafrechtlicher Relevanz. Eine Verfahrenseinstellung ist nämlich dann grundsätzlich vorzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs vor dem Sachgericht grösser ist als diejenige eines Schuldspruchs. Vorliegend wäre mit absolut überwiegender Wahrscheinlichkeit in allen vorgebrachten Punkten vor dem Sachgericht ein Freispruch erfolgt. Es mag ferner sein, dass sich der Be- schwerdeführer aus subjektiver Sicht von den Schweizerischen Behörden und sei- nem ehemaligen Rechtsbeistand unfair behandelt fühlen mag. Ein hinreichender Tatverdacht für strafbare Handlungen irgendeiner Art ist jedoch nicht ersichtlich. 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten 9 des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der (geheilten) Gehörsverletzung rechtfertigt es sich aber, dass der Kan- ton Bern die Hälfte der Verfahrenskosten trägt. Schliesslich hat der Beschuldigte 8, ein im bernischen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt, antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird bestimmt auf pauschal CHF 500.00. Diese werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt; die restlichen CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten 8 für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - den Beschuldigten 1-4 / 6-8 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten) Bern, 4. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11