11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind der Beschwerdeführerin keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 18 4278 + 4281 vom 21. März 2019 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Untersuchung zu eröffnen.