Jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage gehalten, hierzu nähere Abklärungen zu treffen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt alles andere als eindeutig, dass das Verschweigen dieses Darlehens nicht unter die Straftatbestände von 85 SHG oder Art. 148a StGB fällt. Von einer klaren Straflosigkeit, wie sie eine Nichtanhandnahme verlangt, kann keine Rede sein. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.