Die Beschwerdeführerin hat einzig keinen Schaden in Form einer Verringerung der Aktiven erlitten, weil in dieser Zeit Nachzahlungen von IV- und Ergänzungsleistungen gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG auf das Klientenkonto der Beschuldigten eingegangen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie den Beschuldigten Leistungen entrichtet hat, die diese bei Offenlegung des Darlehens nicht erhalten hätten. Dies reicht für die Annahme eines Schadens aus. Jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage gehalten, hierzu nähere Abklärungen zu treffen.