4 von deren Budget zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hat, wären die Sozialhilfeleistungen bis zum Aufbrauchen der liquiden Mittel aus dem Darlehen sogar ganz gestrichen worden. Die Beschwerdeführerin hat einzig keinen Schaden in Form einer Verringerung der Aktiven erlitten, weil in dieser Zeit Nachzahlungen von IV- und Ergänzungsleistungen gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG auf das Klientenkonto der Beschuldigten eingegangen sind.