10. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit von Mai bis Oktober 2016 zweifellos Leistungen an die Beschuldigten entrichtet, wie sich dem Klientenkontoauszug in Anzeigebeilage 7 entnehmen lässt. Hätte sie dabei Kenntnis vom Darlehen gehabt, wäre die Berechnung der Beiträge offensichtlich anders ausgefallen, da die Sozialbehörde verpflichtet ist, Einnahmen der bedürftigen Person bei der Berechnung