So zeichnet sich auch der Tatbestand von Art. 148a StGB durch eine Vermögensverschiebung aus, die in dieser Weise nicht hätte vorgenommen werden sollen, d.h. durch eine widerrechtliche Veränderung bzw. Verminderung staatlichen Vermögens (vgl. JENAL, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 148a StGB).