Entscheidend ist einzig, dass von der Sozialhilfe Gelder an die beschuldigte Person geflossen sind, die ihr ohne das täuschende Verhalten nicht zugesprochen worden wären. Damit wird gleichzeitig der Erfolg und der Schaden definiert, da im Sozialversicherungsrecht ein Schaden in der Regel dann gegeben ist, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1; 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Dies muss auch beim Bezug von Sozialhilfeleistungen gelten. So zeichnet sich auch der Tatbestand von Art.