Es ist daher auch irrelevant, ob dieses unter dem Strich einen Überschuss ausweist. Eine Sozialhilfe beziehende beschuldigte Person, die pflichtwidrig ihre Informationspflichten betreffend ihr Einkommen und Vermögen gegenüber den zuständigen Behörden verletzt, kann nicht einzig deshalb straflos bleiben, weil (per Zufall) in der deliktsrelevanten Zeitspanne Nachzahlungen von anderen Institutionen auf ihrem Konto eingehen. Entscheidend ist einzig, dass von der Sozialhilfe Gelder an die beschuldigte Person geflossen sind, die ihr ohne das täuschende Verhalten nicht zugesprochen worden wären.