9. Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach Art. 85 SHG und Art. 148a StGB kann in der Tat nicht massgeblich sein, ob die beschuldigte Person im für die vermeintliche Tat relevanten Zeitraum auch von anderen Seiten Einnahmen auf ihrem Klientenkonto verzeichnen kann. Es ist daher auch irrelevant, ob dieses unter dem Strich einen Überschuss ausweist.