Dass durch Verschweigen von Einkünften erlangte Sozialhilfeleistungen später zurückerstattet werden müssten, ändere schliesslich an der Strafbarkeit des Erwirkens von Sozialhilfeleistungen durch Verschweigen von relevanten Einkünften nichts. Würden die Nachzahlungen der IV (Hilflosenentschädigung vom 9. Juni 2016 und Nachzahlung IV-Rente vom 29. September 2016) aus der Berechnung ausgeklammert, würden effektiv immer noch ausbezahlte Sozialhilfeleistungen im Betrag von über CHF 12‘000.00 (Berechnung 25. Mai bis 25. Oktober 2016) verbleiben, welche durch das Verschweigen des Darlehens erwirkt worden seien.