3 zialhilfeleistungen geflossen seien, zu berücksichtigen seien. Wegen des Grundsatzes der Zeitidentität (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, Stichwort «Rückerstattung») sei die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme für laufende Monate zu behandeln. Sie sei vielmehr gestützt auf Art.