Dementsprechend hätten die Sozialbehörden vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 zu viele Leistungen ausbezahlt. Entgegen diesen Ausführungen kam die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass gemäss einschlägigem Kontoauszug in dieser Zeit ein Einnahmeüberschuss zu verzeichnen sei. Unter dem Strich seien also gar keine Leistungen ausgerichtet worden, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 85 SHG nicht erfüllt sei. Ein geringer Einkommensüberschuss liege auch im Monat Oktober 2016 isoliert betrachtet vor. Damit sei auch der objektive Tatbestand des neuen, ab 1. Oktober 2016 geltenden Art.