7. Das hier interessierende Darlehen über CHF 23‘000.00 wurde dem Beschuldigten 1 am 10. Mai 2016 ausbezahlt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätte man bei Kenntnis dieses Darlehens die Darlehenssumme durch die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Familie dividiert und ihr so lange keine Sozialleistungen ausbezahlt (konkret: CHF 23‘000.00 / CHF 3‘800.90 = 6 Monate). Dementsprechend hätten die Sozialbehörden vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 zu viele Leistungen ausbezahlt.