Die Situation muss sich für den Staatsanwalt so präsentieren, wie wenn gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird «klare Straflosigkeit», wobei diese dann gegeben ist, wenn «sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt». Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art.