3. In ihrer Strafanzeige wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor, die Sozialhilfebehörden pflichtwidrig nicht über zwei an den Beschuldigten 1 ausbezahlte Darlehen über CHF 24‘450.00 (Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2014) und CHF 23‘000.00 (Darlehensvertrag vom 10. Mai 2016) informiert zu haben. Hätten die Behörden von den Darlehen gewusst, wären diese vollumfänglich im Budget berücksichtigt worden und bis zum Verbrauch der Darlehen keine Sozialhilfe mehr ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Beschuldigten hätten genau zur Vermeidung solcher Kürzungen die Darlehen verschwiegen.