Soziales der Stadt C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. März 2019 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Ausstellung eines Strafbefehls. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 23. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2019, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die Beschuldigten haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.