Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 143 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.A.________ Beschuldigter 1 B.A.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Abteilung Soziales der Stadt C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Übertretung gegen das Sozialhilfegesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 21. März 2019 (O 18 4278 + 4281) Erwägungen: 1. Am 3. April 2018 erstattete die Stadt C.________, Abteilung Soziales, gegen A.A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) Strafanzeige wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs (Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und Widerhandlung ge- gen das Sozialhilfegesetz (SHG; BSG 860.1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das Verfahren nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob die Abteilung Soziales der Stadt C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. März 2019 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Ausstellung eines Strafbefehls. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren beantragte die Ge- neralstaatsanwaltschaft am 23. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2019, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die Beschuldigten haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 2. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. In ihrer Strafanzeige wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor, die Sozi- alhilfebehörden pflichtwidrig nicht über zwei an den Beschuldigten 1 ausbezahlte Darlehen über CHF 24‘450.00 (Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2014) und CHF 23‘000.00 (Darlehensvertrag vom 10. Mai 2016) informiert zu haben. Hätten die Behörden von den Darlehen gewusst, wären diese vollumfänglich im Budget berücksichtigt worden und bis zum Verbrauch der Darlehen keine Sozialhilfe mehr ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Beschuldigten hätten genau zur Vermeidung solcher Kürzungen die Darlehen verschwiegen. Ihre Pflicht, wahrheitsgetreue Angaben über sämtliche Einkünfte und finanzwirksame Änderungen zu machen, sei ihnen bekannt gewesen, da sie im Zusammenhang mit den jeweiligen Grundlagenbudgets entsprechende Erklärungen unterzeichnet hät- ten. Durch die Nichtdeklaration habe die Familie insgesamt CHF 52‘411.20 Unter- stützungsleistungen bekommen, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe. 4. Unbestrittenermassen ist bezüglich des ersten der beiden Darlehen die Verjährung eingetreten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf das zweite Darlehen. Auf das erste Darlehen ist folglich nicht weiter einzugehen. 2 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt so präsentieren, wie wenn gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangs- verdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird «klare Straflosigkeit», wo- bei diese dann gegeben ist, wenn «sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt». Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 6. Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft (Art. 85 SHG). Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so- dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Die Norm ist seit 1. Oktober 2016 in Kraft. 7. Das hier interessierende Darlehen über CHF 23‘000.00 wurde dem Beschuldigten 1 am 10. Mai 2016 ausbezahlt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätte man bei Kenntnis dieses Darlehens die Darlehenssumme durch die durchschnittli- chen monatlichen Ausgaben der Familie dividiert und ihr so lange keine Sozialleis- tungen ausbezahlt (konkret: CHF 23‘000.00 / CHF 3‘800.90 = 6 Monate). Dement- sprechend hätten die Sozialbehörden vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 zu viele Leistungen ausbezahlt. Entgegen diesen Ausführungen kam die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass gemäss einschlägi- gem Kontoauszug in dieser Zeit ein Einnahmeüberschuss zu verzeichnen sei. Un- ter dem Strich seien also gar keine Leistungen ausgerichtet worden, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 85 SHG nicht erfüllt sei. Ein geringer Einkommens- überschuss liege auch im Monat Oktober 2016 isoliert betrachtet vor. Damit sei auch der objektive Tatbestand des neuen, ab 1. Oktober 2016 geltenden Art. 148a StGB nicht erfüllt. 8. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, Art. 85 SHG und Art. 148a StGB seien zwar Erfolgsdelikte, würden aber keinen Schaden voraussetzen. So erfülle den Tatbestand von Art. 85 SHG bereits, wer Sozialhilfeleistungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirke. Weiter weist die Beschwerdeführerin auf die notwendige Unterscheidung zwischen Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen einerseits und Rückerstattung andererseits hin. Es sei zwar richtig, dass monatliche Einnahmen wie die Hilflosenentschädi- gung und die Rückerstattung Krankenkasse für die Frage, ob unter dem Strich So- 3 zialhilfeleistungen geflossen seien, zu berücksichtigen seien. Wegen des Grund- satzes der Zeitidentität (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, Stichwort «Rückerstat- tung») sei die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme für laufende Monate zu behandeln. Sie sei vielmehr gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG bei Ablösung der Kli- enten von den Sozialdiensten abgerechnet und für die Rückerstattung der bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in den Monaten Januar 2015 bis Juni 2016 herangezogen worden. Gleiches gelte für die am 29. September 2016 erfolgte Nachzahlung der IV-Rente für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2016. Ganz allgemein dürften Zahlungseingänge unbesehen ihres Grundes mit laufenden Ausgaben nicht verrechnet werden. Dass durch Verschweigen von Einkünften er- langte Sozialhilfeleistungen später zurückerstattet werden müssten, ändere schliesslich an der Strafbarkeit des Erwirkens von Sozialhilfeleistungen durch Ver- schweigen von relevanten Einkünften nichts. Würden die Nachzahlungen der IV (Hilflosenentschädigung vom 9. Juni 2016 und Nachzahlung IV-Rente vom 29. September 2016) aus der Berechnung ausgeklammert, würden effektiv immer noch ausbezahlte Sozialhilfeleistungen im Betrag von über CHF 12‘000.00 (Be- rechnung 25. Mai bis 25. Oktober 2016) verbleiben, welche durch das Verschwei- gen des Darlehens erwirkt worden seien. 9. Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach Art. 85 SHG und Art. 148a StGB kann in der Tat nicht massgeblich sein, ob die beschuldigte Person im für die vermeintliche Tat relevanten Zeitraum auch von anderen Seiten Einnahmen auf ihrem Klienten- konto verzeichnen kann. Es ist daher auch irrelevant, ob dieses unter dem Strich einen Überschuss ausweist. Eine Sozialhilfe beziehende beschuldigte Person, die pflichtwidrig ihre Informationspflichten betreffend ihr Einkommen und Vermögen gegenüber den zuständigen Behörden verletzt, kann nicht einzig deshalb straflos bleiben, weil (per Zufall) in der deliktsrelevanten Zeitspanne Nachzahlungen von anderen Institutionen auf ihrem Konto eingehen. Entscheidend ist einzig, dass von der Sozialhilfe Gelder an die beschuldigte Person geflossen sind, die ihr ohne das täuschende Verhalten nicht zugesprochen worden wären. Damit wird gleichzeitig der Erfolg und der Schaden definiert, da im Sozialversicherungsrecht ein Schaden in der Regel dann gegeben ist, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistun- gen keinen Anspruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1; 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Dies muss auch beim Bezug von Sozialhilfeleistungen gelten. So zeichnet sich auch der Tatbestand von Art. 148a StGB durch eine Vermögensverschiebung aus, die in dieser Weise nicht hätte vorgenommen werden sollen, d.h. durch eine widerrechtliche Verände- rung bzw. Verminderung staatlichen Vermögens (vgl. JENAL, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 148a StGB). 10. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit von Mai bis Oktober 2016 zweifellos Leis- tungen an die Beschuldigten entrichtet, wie sich dem Klientenkontoauszug in An- zeigebeilage 7 entnehmen lässt. Hätte sie dabei Kenntnis vom Darlehen gehabt, wäre die Berechnung der Beiträge offensichtlich anders ausgefallen, da die Sozial- behörde verpflichtet ist, Einnahmen der bedürftigen Person bei der Berechnung 4 von deren Budget zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hat, wären die Sozialhilfeleistungen bis zum Aufbrau- chen der liquiden Mittel aus dem Darlehen sogar ganz gestrichen worden. Die Be- schwerdeführerin hat einzig keinen Schaden in Form einer Verringerung der Akti- ven erlitten, weil in dieser Zeit Nachzahlungen von IV- und Ergänzungsleistungen gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG auf das Klientenkonto der Beschuldigten eingegangen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie den Beschuldigten Leistungen ent- richtet hat, die diese bei Offenlegung des Darlehens nicht erhalten hätten. Dies reicht für die Annahme eines Schadens aus. Jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage gehalten, hierzu nähere Abklärungen zu treffen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt alles andere als eindeutig, dass das Verschweigen dieses Darle- hens nicht unter die Straftatbestände von 85 SHG oder Art. 148a StGB fällt. Von einer klaren Straflosigkeit, wie sie eine Nichtanhandnahme verlangt, kann keine Rede sein. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungswürdige Nachteile sind der Beschwerdeführerin keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland O 18 4278 + 4281 vom 21. März 2019 wird aufgehoben. Die Staats- anwaltschaft wird angewiesen, eine Untersuchung zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 14. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6