4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat zudem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Ausstandsverfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO analog). Die Entschädigung wird praxisgemäss vom Kanton Bern ausgerichtet. Da Rechtsanwältin G.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche offeriert hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 441.60 bestimmt (Honorar CHF 400.00, Auslagen CHF 10.00, plus 7.7% MWST).