227 Abs. 7) und nach Ablauf der Haftfrist von Amtes wegen neu zu prüfen, solange die Strafsache noch beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist; zudem BGE 139 IV 94. E. 2.3.1 f.). Weder aus dem irrtümlich zunächst beim Zwangsmassnahmengericht gestellten Antrag noch aus der provisorischen Haftverlängerung noch aus der Ankündigung der möglichen Verlängerung durch die Verfahrensleitung ist mithin ein Ausstandsgrund erkennbar. Der Gesuchsgegnerin fehlt es für den Entscheid über die Haftverlängerung (zusammen mit den Kollegialrichtern) nicht an der nötigen Objektivität. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.