Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die periodische Überprüfung der Sicherheitshaft nach dem Urteil – solange die Angelegenheit noch nicht beim Berufungsgericht hängig ist – das Sachgericht zuständig, hier also das Regionalgericht (vgl. Art. 231 Abs. 1 StPO, siehe auch FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 231 StPO: Falls die Sicherheitshaft vom erstinstanzlichen Gericht mit dem Strafurteil angeordnet oder bestätigt wird, ist die Haft zu befristen (Art. 227 Abs. 7) und nach Ablauf der Haftfrist von Amtes wegen neu zu prüfen, solange die Strafsache noch beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist;