Zunächst ist keine rechtskräftige Verurteilung erforderlich. Sodann ist nicht entscheidend, ob ein Schuldspruch ergeht, sondern vielmehr, ob eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird. Sicherheitshaft ist somit auch möglich gegenüber einer wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Person, über die wegen ihrer Gefährlichkeit die Verwahrung angeordnet wird. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die periodische Überprüfung der Sicherheitshaft nach dem Urteil – solange die Angelegenheit noch nicht beim Berufungsgericht hängig ist – das Sachgericht zuständig, hier also das Regionalgericht (vgl. Art.