4 3.4 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin und der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (vorne E. 3.2 f.). Diesen bleibt kaum etwas beizufügen. Richtigerweise verwies die Gesuchsgegnerin auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005, S. 1234: